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Einkommensteuererklärung 1993
I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 1993
1. Erklärungsfrist
Die Erklärungen zur ESt - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (Gewinnen) - sind bis zum bei den FÄ abzugeben. Für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet bei abweichenden Wj die Erklärungsfrist nicht vor Ablauf des 3. Monats, der auf den Schluß des Wj 1993/94 folgt. Werden die Steuererklärungen durch Personen und Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch beratungsbefugte Buchstellen angefertigt, wird die Frist allgemein bis zum 30. 9. 94 verlängert (vgl. gleichlautende Ländererlasse v. , BStBl I S. 43, NWB EN-Nr. 184/94).
AN, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, müssen eine ESt-Erklärung abgeben, wenn ihr Einkommen bestimmte Beträge übersteigt. Es gelten die Grenzen von 27 000/54 000 DM (Alleinstehende/Verheiratete).
Bei Einkommen von AN unter den angegebenen Grenzen richtet sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wie im Vorjahr nach § 46 Abs. 2 EStG. LStJA ist seit 1991 nicht mehr zulässig. Erwartet ein AN eine Erstattung im Jahre 1993 zuviel einbehaltener LSt, kann er diese nur durch eine sog. Ausgleichsveranlagung err...