EGAO Artikel 97 § 10a

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 10a Erklärungspflicht [1]

(1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

(4) 1Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. 2§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2016 liegen. 3§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2022 abgegeben werden.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 10a Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. ; Abs. 5 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .