Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 10a Erklärungspflicht [1]
(1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.
(2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.
(3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.
(4) 1Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem liegen. 2§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem liegen. 3§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem abgegeben werden.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 10a Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. ; Abs. 5 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .