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Marktrendite bei Finanzinnovationen ohne ermittelbare Emissionsrendite verfassungswidrig?
I. Missverständliche Formulierung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Erträge aus sog. Finanzinnovationen werden gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c bzw. d EStG besteuert. Zu den Finanzinnovationen gehören auch Floating Rate Notes, kurz als Floater bezeichnet. Floater sind variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz vierteljährlich oder halbjährlich im Voraus unter Bezug auf einen Referenzzinssatz wie beispielsweise den LIBOR (London Interbank Offered Rate) oder EURIBOR (Europe Interbank Offered Rate) festgelegt wird. Zur Einführung des EURIBOR ab vgl. FIBOR-Überleihungs-Verordnung v. (BGBl 1998 I S. 1863). Nach der gesetzlichen Konzeption hat der Anleger bei Finanzinnovationen grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Besteuerung nach der Emissionsrendite und der Besteuerung nach der Marktrendite. Bei der Emissionsrendite wird der Ertrag versteuert, der sich rechnerisch aus der bei Ausgabe des Wertpapiers zugesagten Rendite für die Haltedauer ergibt; bereits versteuerte Zinszahlungen sind davon abzusetzen. Nach der Marktrendite wird dagegen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten zuzüglich etwaiger Zinszahlungen versteuert. Wegen der Bezugnahme auf den Referenzzinssatz ...