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Freigrenze des § 23 EStG auch nach einem Verlustrücktrag anwendbar?
I. Ausgangslage
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nur bis zur Höhe von entsprechenden Gewinnen im gleichen Kalenderjahr verrechnet werden. Eine Verrechnung derartiger Verluste mit anderen positiven Einkünften ist ausgeschlossen. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402) wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein zeitlich begrenzter Rücktrag derartiger Verluste auf das unmittelbare Vorjahr bzw. ein zeitlich unbegrenzter Vortrag derartiger Verluste auf alle Folgejahre eingeführt (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Der Verlustrücktrag kann nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen betragsmäßig beschränkt werden. Gleichzeitig sieht seit jeher § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG vor, dass Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 512 € (1 000 DM) steuerfrei verbleiben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 soll diese Freigrenze auf 500 € reduziert werden (vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst. c Doppelbuchst. cc des Entwurfs des Steuervergünstigungsabbaugesetzes).
II. Gestaltungsüberlegungen
Zur optimalen Ausnutzung dieser Freigrenze bietet es sich an, in einem Jahr, in dem insgesamt Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erlitten wurden, einen Rücktrag auf das unmittelbare Vorjahr, in dem entsprechende Gewinne erz...