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NWB Nr. 51 vom Seite 4317 Fach 3 Seite 12249

Der Freistellungsauftrag nach der Euro-Umstellung

von Rechtsanwalt André M. Fechner (M.R.F.), Minden/Westf.

I. Grundlagen und Wirkung des Freistellungsauftrags

Durch das Zinsabschlaggesetz v. (BGBl 1992 I S. 1853) wurde mit Wirkung zum der Sparer-Freibetrag von 600 DM bei Alleinstehenden und 1 200 DM bei Verheirateten auf 6 000 DM bzw. 12 000 DM angehoben. Der WK-Pauschbetrag von 100 DM bzw. 200 DM blieb unverändert. Um eine Zinsabschlagsteuer bzw. eine Kapitalertragsteuer (KESt) bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge zu vermeiden, bestand für die Kunden seitdem die Möglichkeit, in Höhe des jeweiligen Sparer-Freibetrags und des WK-Pauschbetrags bis zu 6 100 DM bei Alleinstehenden bzw. 12 200 DM bei Verheirateten (sog. Freistellungsvolumen) einen Freistellungsauftrag bei der abzugspflichtigen Stelle (Kreditinstitute, Bausparkassen, Fondsgesellschaften) zu erteilen.

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402) wurde der Sparer-Freibetrag auf 3 000 DM bei Alleinstehenden bzw. 6 000 DM bei Verheirateten unter Nichtantastung des WK-Pauschbetrags halbiert, so dass ab dem ein Freistellungsauftrag über einen Betrag von maximal 3 100 DM bzw. 6 200 DM erteilt werden konnte. Durch das Steuer-Euroglättungsgesetz v. (BGBl 2000 I S. 1790) wurde der Sparer-Freibetrag ab dem auf 1 550 € bzw. 3 100 € und der WK...BStBl 2001 I S. 346

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