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Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für Eltern als außergewöhnliche Belastung
(BStBl 2002 II S. 473)
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Mutter der Klin., die mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bezog im Streitjahr 1994 eine Witwenrente von der BfA nach Abzug des Anteils für die Krankenversicherung in Höhe von 1 288,79 DM (bis Juni) und von 1 332,53 DM (ab Juli). Mit Bescheid vom machte die BfA ein auf 3 Monate befristetes Angebot, Beiträge zur Rentenversicherung nachzuentrichten, die sich rentenmäßig nach den für das Jahr 1957 maßgebenden Werten auswirkten. Das Angebot sollte die früher zu gering bemessene Heiratserstattung wiedergutmachen. Die Klin. entrichtete anstelle ihrer Mutter fristgerecht freiwillig Beiträge von 16 012,50 DM. Dadurch erhielt die Mutter ab September 1995 eine zusätzliche Rente von 848 DM.
II. Entscheidungsgründe
Der BFH erkannte, dass Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig sind, wenn dessen Rentenansprüche bereits ohne die Nachzahlung so hoch sind, dass sein Lebensunterhalt sowohl gegenwärtig als auch voraussichtlich in Zukunft sichergestellt ist.
1. Kein Ausschluss nach § 33a Abs. 5 EStG
§ 33a Abs. 5 EStG schließt nur typische Unterhaltskosten i. S. von Abs. 1 vom Abzug nach § 33 EStG ...BStBl 1988 II S. 830