Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Umfang steuerlicher Bindungswirkung von Denkmalbescheinigungen
Will ein Stpfl. im Rahmen von Baumaßnahmen an einem in seinem Eigentum befindlichen Baudenkmal erhöhte Absetzungen gem. § 7i Abs. 1 EStG geltend machen, benötigt er hierzu gem. § 7i Abs. 2 EStG eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil ein Baudenkmal ist sowie dass hieran durchgeführte Arbeiten nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Eine derartige Bescheinigung stellt einen Verwaltungsakt in Form eines steuerrechtlichen Grundlagenbescheids i. S. von § 171 Abs. 10 AO mit Bindungswirkung für steuerliche Folgebescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dar. Die denkmalpflegerische Bescheinigung bindet die Finanzbehörde mithin hinsichtlich der Beurteilung des Umfangs erhöhter Absetzungsmöglichkeiten nach § 7i EStG. S. zum Thema Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz, 2. Aufl. 2001, Rn. 436 ff.
I. Problemstellung
Bisher wurde der Umfang der Bindungswirkung von denkmalpflegerischen Bescheinigungen nach einer klaren Schnittstellendefinition, welche auch in R 83b EStR zu § 7i EStG zum Ausdruck kommt, wie folgt festgelegt:
Fachgesetzliche Vorfragen betreffend die Feststellung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie den Charakt...BStBl 1997 II S. 176