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Progressionsvorbehalt bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht
Mit Urt. v. - I R 63/00 (NWB EN-Nr. 341/2002; s. a. mit Anm. Lieber) zur Problematik der Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG hat der BFH eine von Steuerpflichtigen und Steuerberatern seit Jahren mit Spannung erwartete Entscheidung getroffen. Bezüglich dieser Problematik sind seit dem JStG 1996 v. (BGBl 1995 I S. 1250) wohl Zehntausende von Einsprüchen anhängig.
I. Grundsätzliches zum Progressionsvorbehalt
Die ESt bemisst sich ab einer bestimmten Höhe des zu versteuernden Einkommens (Proportionalzone) nach einem progressiven Steuertarif (§ 32a EStG). Bleiben daher bestimmte Einkünfte bei der Besteuerung außer Ansatz, bewirkt das nicht nur den Steuerausfall für diese Einkünfte, sondern führt darüber hinaus zu einer Begünstigung der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte durch die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes. Letzteres soll über § 32b EStG ausgeschlossen werden, um die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sicherzustellen (, BStBl 1987 II S. 856). Durch den Progressionsvorbehalt werden von der Steuer befreite Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte miteinbezogen.