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Besteuerung von privaten Devisentermingeschäften
I. Besteuerungslücke Termingeschäfte ohne Lieferverpflichtung
Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG eine alte, vom BFH in ständiger Rspr. bestätigte Besteuerungslücke geschlossen: Einnahmen aus Geschäften, denen keine entgeltliche Übertragung (Lieferung) von Wirtschaftsgütern zugrunde lag, waren nicht steuerbar. Im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgeschäfte) i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG waren nur Gewinne und Verluste steuerrechtlich relevant, die sich aus der entgeltlichen Veräußerung von Wirtschaftgütern an einen Dritten innerhalb der Spekulationsfrist von sechs Monaten, heute einem Jahr, einstellten. Veräußerungsgeschäft i. S. dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das auf die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person gerichtet ist. Anschaffung oder Erwerb und Veräußerung i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind nur die schuldrechtlichen Verträge über den entgeltlichen Erwerb und über die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts; als solche Vorgänge sind sie auch für die Berechnung der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bestimmten Jahresfrist maßgebend (, BStBl 1977 II S. 384, m. w. N.; v. - VIII R 125/79, BStBl 1982 II S. 618; v. - IX R 65/86, BStBl 1988 II S. 248; v. - IX R 162/83, BFH/NV 1988 S. 230). Die R...BStBl 1982 II S. 618