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Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Berechtigten
Zur Gewinnermittlung des Verpächters und des Pächters bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters (”Eiserne Verpachtung”) nach §§ 582a, 1048 BGB nimmt das wie folgt Stellung:
Für den Verpächter und für den Pächter sind entsprechend der BFH-Rechtsprechung (, BStBl 1998 II S. 505; v. - IV R 31/97, BStBl 2000 II S. 286; v. - IV R 73/97, BStBl 2000 II S. 309) die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze, im Falle des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG insbesondere die handels- und steuerrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend. Die für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft getroffenen Erleichterungsregelungen (Ziff. 4 zweiter Absatz der einheitlichen Ländererlasse v. - S 2140, BStBl 1966 II S. 34) sowie die ergänzenden Regelungen der Länder werden aufgehoben. Es gilt Folgendes:
I. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG
1. Pachtbeginn
a) Anlagevermögen
Das vom Pächter unter Rückgabeverpflichtung (§ 582a Abs. 3 Satz 1, § 1048 BGB) zur Nutzung übernommene Inventar, d. h. die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bleibt im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigent...BStBl 1966 III S. 147