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NWB Nr. 3 vom Seite 129 Fach 3 Seite 11847

Änderungen des Investitionszulagengesetzes 1999 durch das Steueränderungsgesetz 2001

von Regierungsdirektor a. D. Gerhard Zitzmann, Bonn

Das InvZulG 1999 (vgl. die Gesamtdarstellung in ), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 (), ist durch Art. 26 des StÄndG 2001 v. 20. 12. 2001 (BGBl 2001 I S. 3794) erneut geändert worden. Ziel der Neuregelungen ist es, die Förderung stärker auf die Sanierung der vorhandenen Altbausubstanz zu konzentrieren und gleichzeitig Bagatellinvestitionen - insbes. aufgrund der Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen - weitgehend von der Vergünstigung auszuschließen (BT-Drucks. 14/7061). Die Gesetzesänderungen beruhen auf der Empfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 14/7340 und 14/7341).

Im Wesentlichen sieht das StÄndG 2001 folgende Maßnahmen vor:

  • Der bisher geltende Ausschlussbetrag (Selbstbehalt) von jährlich 5 000 DM (2 556 €) für den Anspruchsberechtigten wird durch einen einmaligen Selbstbehalt von insgesamt 50 € je qm Wohnfläche ersetzt (§ 3 InvZulG).

  • In Sanierungs-, Erhaltungs- und Kerngebieten werden bei Altbauten, die vor dem , und bei denkmalgeschützten Gebäuden, die vor dem ...

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