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Aufwendungen für Ayur-Veda-Behandlung als außergewöhnliche Belastung
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I. Sachverhalt
Die Kläger, als Ärzte tätige Eheleute, unterzogen sich in einem Kurhotel einer Ayur-Veda-Behandlung, mit der körperschädigende Toxine abgebaut werden sollten. Unter Ayur-Veda versteht man eine aus Indien stammende ganzheitliche Behandlungsmethode. Im Besprechungsfall bestand sie aus Massagen, Heißpackungen, Bädern, Nasenbehandlungen und Einläufen. Die Krankenversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab. Eine amtsärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung konnten die Kläger nicht vorlegen. Sie begehrten die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Das FA versagte den Abzug, obwohl zwei Privatärzte bescheinigt hatten, dass derartige Kuren erfahrungsgemäß zur Elimination von Toxinen führen und eine umfassende Reinigung der Physiologie der Kläger nach ayurvedischen Gesichtspunkten dringend geboten gewesen sei. Das FG gab der Klage insoweit statt, als es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelte. Es war von der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung angesichts der vorhandenen PCB- und Lindanbelastung der Kläger überzeugt. Der BFH hob auf die vom FA eingelegte Revisi...