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Wahlfreiheit bezüglich Ermittlungsmethode der privaten Nutzung bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen
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I. Sachverhalt und Leitsatz
Die Kläger wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. erzielte aus einem Betrieb gewerbliche Einkünfte, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Die Klin. war in geringem Umfang in dem Betrieb nicht selbständig beschäftigt. Das Wohnhaus der Kl. befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Betrieb. Zum Betrieb gehörten drei Pkw, und zwar A (Bruttolistenpreis 54 948 DM; vom 1. 1. bis 18. 5.), B (Bruttolistenpreis 69 124 DM; vom 19. 5. bis 31. 12.) und C (Bruttolistenpreis 38 000 DM; ganzjährig). Für die vom Kl. auch privat genutzten Pkw A und B hat der Kl. Fahrtenbücher geführt. Der private Nutzungsanteil für A errechnete sich danach auf 5,93 v. H., für B auf 6,85 v. H. Die belegten Aufwendungen für A beliefen sich auf 4 219,65 DM, für B auf 15 109,13 DM. Die Kl. erklärten für 1996 (nur) für A und B einen Entnahmewert von 1 187,39 DM. Abweichend setzte das FA nach den Bruttolistenpreisen folgende Entnahmewerte an: A 2 470 DM, B 5 180 DM und C 4 560 DM und erhöhte entsprechend den gewerblichen Gewinn um 11 022 DM. Die Klage hatte Erfolg.
Die Revision des FA wies der BFH zurück: Führt ein...