Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfassungsmäßigkeit der Dienstwagenbesteuerung mit Hilfe der 1-v. H.-Regelung
- -
I. Sachverhalt und Leitsatz
Der Kläger wies in seiner Bilanz einen außer für sein Unternehmen auch privat genutzten Pkw aus. Er hatte diesen fünf Jahre vor dem Streitjahr gebraucht für brutto 50 600 DM gekauft. Der Listenpreis für ein gleichartiges Neufahrzeug belief sich auf brutto 52 383 DM. Die im Streitjahr entstandenen Gesamtkosten des Fahrzeugs nimmt der Kläger mit rd. 6 000 DM bei einer Fahrleistung von 15 000 km an, den privaten Nutzungswert setzte er bei einem Anteil an der Fahrleistung von angeblich nur 2 200 km mit rd. 50 v. H. an.
Dem ist das FA jedoch nicht gefolgt. Es nahm den privaten Nutzungswert aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 v. H. von 52 000 DM x 12 Monate an und erhöhte dementsprechend den erklärten Gewinn um rd. 3 600 DM. Klage und Revision des Klägers sind erfolglos geblieben.
Der BFH entschied mit Urt. v. - III R 59/98 (NWB EN-Nr. 577/2000) wie folgt: Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der ...