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Kein Abzugsverbot bei „offenbar unrichtigen” Buchungen auf Bewirtungskonto
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I. Sachverhalt
Nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin, einer OHG, lehnte das FA den Abzug der Bewirtungskosten ab, weil sie nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden seien. Obwohl die Klägerin daraufhin die unbeschränkt abziehbaren Aufwendungen, u. a. auch Steuerberatungskosten, auf andere Konten umbuchte, ließ das FA die Bewirtungskosten nicht zum Abzug zu und erhöhte deshalb den Gewinn. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH gab dagegen der Revision der Klägerin statt und verwies die Sache zur Aufklärung weiterer Abzugsvoraussetzungen an das FG zurück.
II. Entscheidungsgründe
1. Änderung der Rechtsprechung zur Kontentrennung bei Bewirtungskosten
Der BFH entschied, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auch dann i. S. von § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind, wenn in der Buchführung nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto auch Bewirtungsaufwendungen gebucht werden, die nicht der Abzugsbeschrä...