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Der Einsatz externer Dienstleister und die Verschwiegenheitspflicht
Ein Überblick nicht nur für Steuerberater
Für den Einsatz externer Dienstleister in der Steuerberater-, aber auch in der Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei hat das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ (im Folgenden Gesetz zur Neuregelung des Geheimnisschutzes, BGBl 2017 I S. 3618) neue gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, [i]Müller, NWB 31/2017 S. 2358welche nach dem Eindruck des Autors noch nicht in allen Kanzleien umgesetzt worden sind. Dieses Thema ist insbesondere vor dem Hintergrund der Verwirklichung des Straftatbestands der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Strafgesetzbuch [StGB]) relevant. Der Beitrag stellt die geänderten Vorschriften für Berufsgeheimnisträger dar und erläutert diese.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Neue Rahmenbedingungen
Steuerberater (§ 57 Abs. 1 StBerG), Wirtschaftsprüfer (§ 50 Abs. 1 WPO) und Rechtsanwälte (§ 43a Abs. 2 BRAO) (im Folgenden auch Berater oder Berufsgeheimnisträger) sind kraft Gesetzes zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheit ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und dem Mandanten und hat für die freien Berufe statusbildende Qualität.