Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten und -pflegekräften
Vorgaben des BSG zur Einordnung von Honorarkräften bei der Vertragsgestaltung aufgreifen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Fällen über die im Rahmen von Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) und Betriebsprüfungsverfahren (§ 28p SGB IV) auftauchende Frage der „richtigen“ Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit zu abhängiger Beschäftigung und in der Folge über die Versicherungspflicht verschiedener Gesundheitsberufe entschieden. [i]Zu „freien“ Mitarbeitern im Steuerbüro Hartmann, NWB 43/2017 S. 3287Am (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall) ging es um die Tätigkeit sog. Honorarärzte, am (Az. B 12 R 6/18 R als Leitfall) um die von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Sowohl Honorarärzte als auch Honorarpflegekräfte üben ihre Beschäftigung nach Ansicht des BSG regelmäßig in einer abhängigen Beschäftigung aus und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Sozialversicherungspflichtige Honorarärzte
[i]Keine gesetzliche Definition des „Honorararztes“Das Gesetz definiert den Begriff des Honorararztes nicht. Er wird u. a. verwendet, um Tätigkeiten zu bezeichnen, die die Vertragsparteien als freiberuflich oder selbständig verstehen. Honorarärzte werden häufig nebenberuflich oder für eine Vielzahl von Auftraggebern, zeitlich auf Tage oder wenige Woch...