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Steuerliche Auswirkungen von Bürgschaften eines GmbH-Geschäftsführers
Beim Stichwort ”Krisenfinanzierung der GmbH” kann man an zwei Situationen denken. Zum einen an die Gestaltung eines Darlehens durch den Gesellschafter. Diese Möglichkeit erschließt sich jedoch nur dem Gesellschafter, der über genügend Mittel verfügt. Von daher gilt es an die zweite Möglichkeit zu denken, nämlich die Übernahme einer Bürgschaft durch den Geschäftsführer der GmbH.
Die Gestellung von Sicherheiten, vorwiegend von Bürgschaften, durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer kommt fast bei jeder GmbH vor. Speziell Kreditinstitute greifen im Fall der Darlehensgewährung an die Gesellschaft zu dieser Sicherungsmöglichkeit, um so bei meist geringer Eigenkapitalausstattung, etwa im Fall der Insolvenz, eine Rückgriffsmöglichkeit auf die hinter der GmbH stehenden Personen zu haben. Derartige Bürgschaften werfen zivilrechtliche Fragen auf, wie z. B. diejenige, ob eine kapitalersetzende Bürgschaft (§ 32a Abs. 2 GmbHG) vorliegt. Aber auch steuerliche Konsequenzen treten zutage, wenn die Gesellschaft in Insolvenz fällt und der Geschäftsführer aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Insbesondere fragt es sich, ob und inwieweit diese Vermögensverluste steuerlich geltend gemacht werden können.
Beispiel:
Die A-Bank hat der X-GmbH ein Darlehen über