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Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
1. Besondere Gewinnermittlung (§ 5a Abs. 1 EStG)
a) Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG)
Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffes umfaßt insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten: Abschluß von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen, Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe, Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren, Befrachtung des Schiffes, Abschluß von Bunker- und Schmierölverträgen, Erhaltung des Schiffes, Abschluß von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung, Führung der Bücher, Rechnungslegung, Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).
Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen.
b) Gewinnermittlung bei Mischbetrieben (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG)
Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebes nicht ausschließlich der Betrieb von...