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Die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
I. Einführung
Das deutsche Einkommensteuerrecht ist gekennzeichnet durch den Dualismus der Einkünfteermittlung. Bei den Gewinneinkünften beruht der Gewinnbegriff auf der Reinvermögenszugangstheorie. Erfaßt wird danach das Gesamtergebnis der Tätigkeit einschließlich der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Bei den Überschußeinkünften erfolgt die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nach der Quellentheorie. Danach indizieren nur Erträge aus ständig fließenden Quellen, nicht aber die Quelle selbst wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das der Einkunftserzielung dienende sog. Stammvermögen sei nicht dazu bestimmt, veräußert zu werden, und soll deshalb auch nicht zur Einkommensphäre gehören.
Der Grundsatz, daß nur realisierte Wertsteigerungen des Betriebsvermögens, nicht des Privatvermögens der Besteuerung unterliegen, wird abgesehen von § 17 EStG und § 21 UmwStG bekanntlich nur in § 23 EStG (Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen) durchbrochen.
Das BVerfG hat die Differenzierung nach der Einkunftsermittlung für verfassungsgemäß erachtet (BStBl 1970 II S. 156