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Maßgeblichkeit der nominellen wesentlichen Beteiligung bei abweichenden Satzungsbestimmungen
- (BStBl 1998 II S. 257), VIII R 36/96 n. v. und VIII R 49/96 n. v. -
I. Sachverhalte
VIII R 29/94: Der Kl. war mit 23,88 v. H. am Stammkapital der A-GmbH beteiligt. Deren Geschäftsbetrieb war in selbständige Niederlassungen untergliedert. Jeder Gesellschafter war für eine oder mehrere Niederlassungen verantwortlich. Die Satzung enthielt entsprechende Regelungen. Für den Fall wesentlicher Umsatzverschiebungen war zu prüfen, ob zugunsten der betreffenden Gesellschafter eine Kapitalerhöhung vorzunehmen war. Jeder Geschäftsanteil war mit einer Niederlassung verbunden. Er war übertragbar und vererblich. Jede Veräußerung, außer an Mitgesellschafter, bedurfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Geschäftsanteile konnten ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters im Fall der Schließung seiner Niederlassung eingezogen werden. Die Gesellschafterversammlung hatte die Verteilung des Reingewinns unabhängig von den Geschäftsanteilen nach den in der jeweiligen Niederlassung erzielten Ergebnissen zu beschließen. Das Stimmrecht richtete sich nach dem Anteil der Gesellschafter am Vermögen der GmbH. Vermögen war auf der Grundlage der jeweils letzten Bilanz die geleist...