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Steuerbarkeit eines Kommunalen Erziehungsgelds
- (BStBl 1997 II S. 652) -
I. Problemstellung
Im Streitfall betreute die als Diakonin ausgebildete Klin. im eigenen Haus neben ihrer eigenen Tochter eine Gruppe von fünf drei- bis vierjährigen Kindern an wöchentlich drei Tagen für je drei Stunden im wesentlichen durch Beaufsichtigung und pädagogische Begleitung der Spiele der Kinder; verköstigt wurden die Kinder währenddessen - von unerheblichen Ausnahmen abgesehen - lediglich mit Getränken. Im Zusammenhang mit der Betreuung leistete das Jugendamt der Stadt A Zahlungen an die Klin., die als ”Kommunales Erziehungsgeld” bezeichnet wurden und sich auf 250 DM monatlich pro Kind beliefen. Das FA besteuerte die Einnahmen, soweit sie sich auf fremde Kinder bezogen, als solche aus sonstiger selbständiger Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Das für die eigene Tochter gezahlte Kommunale Erziehungsgeld erfaßte das FA nach Abzug der WK-Pauschale von 200 DM als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 EStG. Nach Erfolg der dagegen erhobenen Sprungklage ( EFG 1996 S. 1014) hob der BFH das stattgebende Urteil unter Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auf.