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Kein Abzug fehlgeschlagener Veräußerungskosten für eine wesentliche Beteiligung
- (BStBl 1998 II S. 102) -
I. Sachverhalt
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kl.) wurden im Streitjahr als Eheleute zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. war 1988 an der GmbH S I zu 45 v. H., die Klin. zu 5 v. H. beteiligt. Ferner war der Kl. an der GmbH S II zu 50 v. H. beteiligt. Die Kl. hielten ihre Beteiligungen im Privatvermögen. Anfang 1988 trat die GmbH C an die Gesellschafter beider GmbH heran, um sämtliche Geschäftsanteile zu erwerben. Die C verlangte, daß zunächst die Geschäftsanteile an der S II auf die Anteilseigner der S I übertragen werden und diese anschließend ihre Anteile an der S I auf die C übertragen sollten. Die Gesellschafter beauftragten einen Notar, entsprechende Verträge zur Übertragung der Anteile auszuarbeiten und zugleich einen von der C vorgelegten Entwurf zu überprüfen. Die Verhandlungen scheiterten. Der Notar berechnete den Kl. einen anteiligen Betrag von rd. 16 700 DM, den sie noch in 1988 entrichteten. Das FA berücksichtigte die Zahlung bei der Festsetzung der ESt für 1988 nicht. Das FG Düsseldorf gab der Klage nach erfolglosem Einspruch statt (Urt. v. , EFG 1995 S. 1023). Die vergeblichen Aufwendungen seien als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermög...