Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verteilung des Übergangsgewinns bei Beendigung einer Personengesellschaft
- -
I. Sachverhalt
Der Steuerberater X betrieb eine Steuerberatungspraxis zusammen mit dem Steuerberater Y in Sozietät. Am Praxisgewinn, der durch Überschußrechnung ermittelt wurde, waren beide je zur Hälfte beteiligt. Bei Beendigung der Sozietät durch Tod eines Partners sollte die Praxis vom anderen Partner unter Übernahme aller Vermögensgegenstände und Schulden fortgeführt werden. Weiter war vereinbart, daß beim Tode eines Partners an dessen Witwe als Abfindung eine monatliche Rente von 3 000 DM zu zahlen sei. X verstarb im April 1990. Im November 1990 vereinbarten die Witwe und Y folgendes: ”Der Gewinnanteil des X für 1990 beläuft sich auf 64 740 DM. Abgerechnet darauf sind 34 740 DM. Der Restbetrag von noch 30 000 DM wird von Y am an Frau X gezahlt.” Weiter wurde bekräftigt, daß Frau X die vereinbarte Rente erhalten sollte. Bei dem Betrag von 64 740 DM handelte es sich um die Hälfte des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns.
Das FA stellte den Gewinn 1990 der Sozietät wie erklärt in Höhe von 446 818 DM fest. Darin war neben dem laufenden Gewinn ein Übergangsgewinn wegen fingierten Übergangs zum Bestandsvergleich (R 16 Abs. 7, 17 Abs. 1 EStR) von 293 132 DM...