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Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- Grundsätze zur Anwendung des sog. Tauschgutachtens -
Nach dem (BStBl 1959 III S. 30) führt der Tausch von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften grundsätzlich zur Verwirklichung der im Buchwert der hingegebenen Anteile enthaltenen stillen Rücklagen. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen der Wert-, Art- und Funktionsgleichheit der getauschten Anteile die Nämlichkeit der hingegebenen und der erhaltenen Anteile bejaht werden kann. Bei der Beurteilung der Nämlichkeit sind alle Umstände des einzelnen Falls zu berücksichtigen, so daß sich allgemein gültige Abgrenzungsmerkmale nicht bezeichnen lassen; ob die erhaltenen Anteile Gesellschaftsrechte am Tauschpartner darstellen, hat keine Bedeutung. Daß wirtschaftlich zwingende Erwägungen zum Tausch führten, rechtfertigt nicht die Übertragung der stillen Rücklagen auf das erhaltene Wirtschaftsgut. Zu den Grundsätzen für die Anwendung des sog. Tauschgutachtens des (a. a. O.) hat das ausführlich Stellung genommen. Den Inhalt dieses BMF-Schreibens geben wir nachfolgend wieder.
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Der Tausch von Anteilen an Kapitalgesel...BStBl 1993 II S. 331