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Ist § 17 EStG noch zeitgemäß?
I. Zielsetzung
§ 17 EStG stellt innerhalb des Systems der ESt einen Fremdkörper dar: Die wesentlichen Beteiligungen sind eine von drei Ausnahmen, in denen das Gesetz die Wertsteigerungen von Privatvermögen für steuerpflichtig erklärt. Anteile an KapGes sind das einzige Vermögen, bei dem das Gesetz die laufenden Erträge den Überschußeinkünften, Veräußerungsgewinne dagegen dem gewerblichen Bereich zuordnet. Im Fall der Liquidation wird sogar der einheitliche Liquidationserlös teils den Kapitaleinkünften, teils den gewerblichen Einkünften zugewiesen. Eine einmalige Besonderheit liegt auch darin, daß durch eine Schenkung an Angehörige das steuerverhaftete Vermögen in den steuerlich irrelevanten Bereich überführt werden kann, auch soweit es bei dem Schenker verbleibt.
Andererseits wäre es steuerpolitisch und verfassungsrechtlich nicht vertretbar, die Wertsteigerungen insbesondere sämtlicher GmbH-Anteile des Privatvermögens unbesteuert zu lassen. Die Frage kann also nicht lauten, ob die Wertsteigerungen von wesentlichen Beteiligungen für steuerpflichtig erklärt werden durften, sondern nur, ob der Gesetzgeber bei der Abgrenzung der steuerlich zu erfassenden von den steuerfrei zu stellenden Wertsteig...