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Als Herstellungskosten aktivierte Zinsen
Keine Finanzierungsaufwendungen i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG im Anlage- und im Umlaufvermögen
[i]Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen NWB TAAAE-52365 Bauzeitzinsen sind nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn sie als Herstellungskosten aktiviert worden sind ( NWB SAAAH-10053).
I. Aktivierung von Bauzeitzinsen in Handels- und Steuerbilanz
[i]Handelsrechtliches BewertungswahlrechtNach § 255 Abs. 3 Satz 1 HGB sind Zinsen für Fremdkapital keine Herstellungskosten und dürfen deshalb nicht aktiviert werden. Aktiviert werden dürfen jedoch Fremdkapitalzinsen, die zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet werden, sofern die Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB) und die sachliche und zeitliche Zurechnung des Fremdkapitals zu einem Herstellungsvorgang gewährleistet ist.
Nach R 6.3 Abs. 5 EStR besteht dieses handelsrechtliche Bewertungswahlrecht auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Sind handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einbezogen worden, sind sie gem. § 5 Abs. 1 EStG auch in die steuerliche Gewinnermittlung als Herstellungskosten einzubeziehen.
II. Hinzurechnung von aktivierten Fremdkapitalzinsen bei der Gewerbesteuer?
[i]AktivierungswahlrechtEin Bauträger hatte bei der Herstellung von Immobilien des Umlaufvermögens von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Erst beim Verkauf der hergestellten Immobi...