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Der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG
Nach § 32 Abs. 7 Satz 1 EStG wird dem Stpfl., der nicht nach dem Splittingverfahren besteuert wird und auch nicht der Ehegattenveranlagung unterliegt, ein Haushaltsfreibetrag gewährt, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält. Der Haushaltsfreibetrag, der danach Alleinstehenden mit Kind zusteht, wird seit 1990 unverändert in Höhe von 5 616 DM vom Einkommen abgezogen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG trifft Regelungen zur Zuordnung von Kindern, die bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil und einem Großelternteil gemeldet sind; Satz 3 weist das Wahlrecht dem Vater zu, wenn das Kind ”nur gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist”. Satz 4 enthält die gesetzliche Fiktion, nach der als Inlandswohnung i. S. der Sätze 1 und 2 auch die Wohnung eines Elternteils gilt, der nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt estpfl. ist, und Satz 5 sieht vor, daß die Zustimmung zur anderweitigen Zuordnung bei Doppelmeldung nur für künftige Kj widerrufen werden kann.