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Aktivierung eines Bauwerks auf dem Grundstück des Ehegatten
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I. Sachverhalt
Die Kläger A und B, Eheleute, waren ursprünglich Alleineigentümer je eines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Klägerin (A) veräußerte 1981 ihren Betrieb. Eine Restfläche und den Veräußerungserlös brachte sie in eine Mitunternehmerschaft ein, die sie mit ihrem Ehegatten B begründete. Aufgrund einer Vereinbarung errichtete A auf einem Grundstück des B zwei Gebäude, die zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs gehörten. A betrachtete sich als Alleineigentümerin der Gebäude und übertrug auf deren Herstellungskosten eine § 6b-Rücklage für den Gewinn, den sie bei der Veräußerung ihres Betriebs erzielt hatte. Das Finanzamt erkannte diese Übertragung nur zu 50 v. H. an; es war der Auffassung, A sei nur zu 1/2 Eigentümerin der Gebäude und könne deshalb eine Rücklage nur für 50 v. H. ihrer Herstellungskosten bilden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH gab der Revision der Kläger statt und ließ die ungekürzte Übertragung der Rücklage zu. Dazu führte der BFH u. a. aus:
1. Habe ein Ehegatte die Herstellungskosten für ein im Miteigentum beider Ehegatten stehendes Gebäude allein g...BStBl II S. 281