NWB Nr. 25 vom Seite 1785

Hurra, die Forschungszulage kommt, ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

... aber könnte es nicht doch ein bisschen mehr sein?

Eigentlich dürfte sich die deutsche Wirtschaft freuen. Endlich hat die Bundesregierung die Initiative ergriffen, um den Unternehmensstandort Deutschland zu stärken, zumindest im Bereich Forschung und Entwicklung. 1,25 Mrd. € Forschungsförderung jährlich sieht der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vor, den das Bundeskabinett am 22. Mai beschlossen hat. Und es soll schnell gehen, ist die neue Zulage bereits für förderfähige Aufwendungen ab vorgesehen. Gefördert werden FuE-Vorhaben aus den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Zudem steht die steuerfreie Forschungszulage grundsätzlich allen steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von der Größe oder der Art der ausgeübten Tätigkeit offen, auch wenn die Bundesregierung hauptsächlich die kleinen und mittleren Unternehmen im Blick hat. Aus Sicht der Wirtschaft könnte es aber ruhig ein bisschen mehr sein. Moniert werden insbesondere das viel zu geringe Entlastungsvolumen und die hohen bürokratischen Kosten. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird es daher sicher noch einige Diskussionen geben. Unternehmer und ihre steuerlichen Berater sollten sich allerdings rechtzeitig mit der Grundstruktur des geplanten Forschungszulagengesetzes vertraut machen, dessen Eckpunkte Mohaupt auf vorstellt.

Freuen können sich Berufspendler mit doppelter Haushaltsführung. Im Gegensatz zur Vorfälligkeitsentschädigung, die der BFH nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen will (s. hierzu Geserich, NWB 24/2019 S. 1720), sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nach Ansicht des höchsten deutschen Finanzgerichts grundsätzlich im vollen Umfang als Werbungskosten abziehbar. Sie fallen somit nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 €. Geserich erläutert auf die Urteilsgründe.

Über die berufliche Gestellung einer Bahncard freuen sich in der Regel beide Seiten – der Arbeitgeber, für den der Faktor Kostenersparnis im Vordergrund steht, und der Arbeitnehmer, der die private Nutzungsmöglichkeit zu schätzen weiß. Allerdings bietet diese Konstellation im Rahmen einer Außenprüfung schnell eine Angriffsfläche. Kommt doch stets die Frage auf, ob ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugunsten des Arbeitnehmers zu erfassen oder die Gewährung steuerfrei ist. Wenn auch der Vorteil für den Arbeitnehmer in vielen Konstellationen nicht zur Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn führen muss, gilt es, entsprechende Voraussetzungen hinsichtlich Dokumentation und Nachweisbarkeit zu schaffen. Hermes zeigt auf auf, was zu tun ist, damit es nicht aus rein formalen Gründen zur Begründung einer ungewollten Steuerpflicht kommt.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 1785
TAAAH-17017