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Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung
Für die Beurteilung der Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG) ab dem VZ 1996 sind gem. folgende Grundsätze zu beachten:
1. Allgemeines
a) Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 dürfen Unterhaltsaufwendungen für eine Person im Ausland nach § 33a Abs. 1 EStG nur abgezogen werden, wenn der Unterhaltsempfänger gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach inländischen Maßstäben. Gesetzlich unterhaltsberechtigt können danach neben dem Ehegatten (auch wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben oder geschieden sind) Verwandte in gerader Linie, d. h. insbesondere Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern sein. Aufwendungen für Kinder oder Enkel kommen jedoch für den Abzug nur in Betracht, wenn für sie kein Anspruch auf Kinderfreibetrag, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) besteht.
b) Erhöhte Mitwirkungspflicht: Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung g...BStBl II S. 338BStBl II S. 675