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Verbot der Berücksichtigung ausschüttungsbedingter Gewinnminderungen nach § 50c EStG
I. Sinn und Zweck der Regelung
Das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren soll bewirken, daß von einer ausschüttenden unbeschränkt stpfl. Körperschaft bezogene Gewinne bei den Gesellschaftern besteuert werden, bei denen diese endgültig verbleiben. Diese Grundkonzeption ist nur durchsetzbar gegenüber dem Personenkreis, der mit den Beteiligungserträgen ungemildert der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegt. Dies ist nicht der Fall bei den Anteilseignern, bei denen die Besteuerung der Beteiligungserträge mit der einzubehaltenden KapESt abgegolten wird und dementsprechend die Anrechnung von KSt auf die ESt (KSt) ausgeschlossen wird (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f, § 50 Abs. 5 EStG; § 50 Abs. 1 i. V. mit § 51 KStG).
Die für die betroffenen Anteilseigner nachteiligen Folgen des Anrechnungsverbots ließen sich wirtschaftlich dadurch umgehen, daß die Anteile vor Durchführung von Ausschüttungen an anrechnungsberechtigte Erwerber veräußert und die dann vom Erwerber realisierbaren KSt-Anrechnungsansprüche bei der Bemessung des Veräußerungspreises der Anteile angemessen berücksichtigt werden. Die zur Vermeidung derartiger Umgehungen zunächst eingeführte Vorschrift des § 39 KStG wurde mit Wirkung ...BGBl I S. 1569BGBl I S. 2310BStBl 1994 I S. 90