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Entrichtung des Erbbauzinses in einem Einmalbetrag bei einem Erbbaurecht im Privatvermögen
I. Rechtsentwicklung
In der Praxis werden offenbar in zunehmendem Maße Erbbaurechte vergeben, bei denen der üblicherweise laufend zu zahlende Erbbauzins für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts oder einen wesentlichen Teil davon vereinbarungsgemäß mittels eines Einmalbetrags vorausgezahlt wird. Dessen steuerliche Behandlung richtete sich bisher danach, ob der Gestaltung eine wirtschaftliche Bedeutung beizumessen war oder ob sie - meist im Rahmen von Verlustmodellen - ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund nur zur Erzielung des steuerlich gewünschten Ergebnisses gewählt worden war. Bei anzuerkennender wirtschaftlicher Bedeutung war der im voraus gezahlte Erbbauzins als einmaliges Nutzungsentgelt im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar; dagegen waren die vorausgezahlten Erbbauzinsen im sog. Modellfall - entsprechend der Behandlung von vorausgezahlten Schuldzinsen im Bauherrenmodell - nur anteilig in den Jahren als Werbungskosten abziehbar, zu denen sie wirtschaftlich gehörten.
Nach Tz. 3.3.2. des sog. Bauherrenerlasses vom (BStBl I S. 366) sind Zinsen im Regelfall spätestens am Ende des jeweiligen Jahres zu entrichten. Bei einer Vorauszahlung liegt ein Zahlungsabfluß...