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Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
Leitsatz
Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist.
Sachverhalt
Der Kläger erhebt gegen das Finanzamt eine Klage auf Rückgewähr von Zahlungen, nachdem das Finanzamt diese außergerichtlich ablehnte. Die Klageschrift wird dem Beklagten mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zugestellt.
Fragen hierzu
In welcher gesetzlichen Vorschrift ist das zivilgerichtliche Vorverfahren geregelt?
Wie läuft ein schriftliches Vorverfahren ab, wenn die Zustellung im Inland erfolgt?
Wann endet im schriftlichen Vorverfahren die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, wenn dem Beklagten die Klageschrift am zugestellt wird?
Was ist eine Notfrist?
Antworten
Das schriftliche Vorverfahren ist in § 276 ZPO geregel...