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RENO Nr. 6 vom Seite 2

Grundlagen für Auszubildende – Teil 4: Das gerichtliche Mahnverfahren

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Nachdem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erstellt und bei dem Zentralen Mahngericht eingereicht wurde (vergl. RENO 4 und 5/2019), geht es in diesem Teil des Beitrages um die möglichen Folgen bzw. die weitere Vorgehensweise: Von der Monierung über den Widerspruch bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides.

Monierung

Nach Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht – entweder per beA oder per Barcode-Verfahren – wird zunächst geprüft, ob alle Angaben gem. § 690 ZPO im Antrag enthalten sind. Das Mahngericht überprüft die Angaben auf Vollständigkeit, Zulässigkeit und – soweit möglich – auf Richtigkeit. Wird ein Fehler festgestellt, erhält der Antragsteller eine Monierung. Es wird jedoch nicht überprüft, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht.

Beispiel
  • PLZ und Ort des Antragstellers (oder -gegners) passen nicht zueinander (z. B. 42103 Düsseldorf statt: 40213 Düsseldorf)

  • Die Vertretungsverhältnisse entsprechen nicht der Rechtsform der angegebenen Firma

  • Die Angaben zum Prozessgericht sind falsch (z. B. Forderung über 10.000 € und in Spalte 45 wurde eine „1“ für Amtsgericht eingetragen).

Das Verfahren wird erst fortgesetzt, wenn das Monierungssc...