Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerermäßigung für Darlehen zur Verstärkung des haftenden Kapitals von kleinen und mittleren Betrieben
In den neuen Bundesländern haben zahlreiche Unternehmen insbesondere im gewerblichen Mittelstand trotz beträchtlicher Wachstumserfolge eine zu geringe Eigenkapitalausstattung, um die Anforderungen der Zukunft bewältigen zu können. Deshalb ist im Rahmen des JStG 1996 die Vorschrift des § 7a FördG eingeführt worden, die in Anlehnung an § 16 BerlinFG die Bereitstellung von Eigenkapital in Form von Beteiligungen für mittelständische Unternehmen fördert. Für die Zeichnung von Fördergebietsdarlehen wird dem Anleger eine Ermäßigung der ESt-Schuld in Höhe von 12 v. H. des Darlehensbetrags gewährt.
I. Begünstigter Personenkreis
Zu dem begünstigten Personenkreis gehören alle nach dem EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen. Das sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 EStG). Dazu gehören auch deutsche Staatsangehörige, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. des § 1 Abs. 2 EStG unterliegen. Auf Antrag werden ferner natürliche Personen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG haben.
Steuerpflichtigen, die nur beschränkt steuerpflichtig sind - sie haben ...