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Erbschaftsteuer | Begünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung (BFH)
Die für eine Poolvereinbarung i.S.
des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG erforderlichen Verpflichtungen der
Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer
Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung können sich aus
dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den
Gesellschaftern ergeben. Die Verpflichtung zu einer einheitlichen
Stimmrechtsausübung der hinsichtlich der Verfügung gebundenen Gesellschafter
kann bei einer GmbH schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Nicht
ausreichend für eine wirksame Poolvereinbarung ist eine einheitliche
Stimmrechtsausübung aufgrund eines faktischen Zwangs, einer moralischen
Verpflichtung oder einer langjährigen tatsächlichen Handhabung (; veröffentlicht am