Online-Nachricht - Donnerstag, 06.06.2019

Umwandlungsteuer | Keine nachträgliche Änderung des Antrags (BFH)

Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 gestellten Antrags ist unzulässig (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war mit 21,2 % am Gesellschaftsvermögen der B GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Im August 2007 brachte die Klägerin den auf C bezogenen Teil ihres Geschäftsbetriebs einschließlich ihres Kommanditanteils an der KG gegen Gewährung neuer Aktien zum gemeinen Wert in die D-AG (AG) ein. Die Einbringung sollte rückwirkend zum erfolgen. Die KG erklärte in der Feststellungserklärung 2006 zunächst keinen Veräußerungsgewinn für die Klägerin.

Die KG ist im Februar 2009 liquidationslos erloschen; ihr Vermögen ist auf die AG übergegangen. Die AG gab 2009 eine geänderte Feststellungserklärung der KG für das Streitjahr ab, in der sie für die Klägerin nunmehr einen Veräußerungsgewinn infolge der Einbringung des Kommanditanteils an der KG nacherklärte. Das Finanzamt folgte dem in einem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid 2006. Die Klägerin legte nun Einspruch ein. Sie wandte sich u.a. gegen die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns im Streitjahr. Der steuerliche Übertragungsstichtag sei nachträglich vom auf den geändert worden.

Der BFH hat der Revision des FA stattgegeben:

  • Der Antrag auf Rückbeziehung einer Einbringung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 ist von der übernehmenden Gesellschaft, hier der AG, bei dem für sie zuständigen Finanzamt zu stellen. Er kann auch konkludent (etwa durch rückwirkenden Ertrags- und/oder Vermögensansatz in der Steuererklärung) gestellt werden kann.

  • Es liegt kein wirksamer Antrag der übernehmenden AG nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 darin, dass diese als Rechtsnachfolgerin der eingebrachten Gesellschaft eine das Streitjahr betreffende geänderte Feststellungserklärung für die einbringende Klägerin abgegeben und darin einen Veräußerungsgewinn nacherklärt hat. Dies folgt daraus, dass insoweit keine eigene Willenserklärung der AG vorliegt.

  • Indessen hat aber die AG die übernommenen Wirtschaftsgüter in ihrer eigenen Bilanz auf den mit dem gemeinen Wert angesetzt und die übernommene Beteiligung auch in ihren Steuererklärungen für das Streitjahr berücksichtigt. Sie hat damit nicht nur das Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 2006 ausgeübt, sondern zugleich konkludent einen Antrag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 gestellt.

  • Die AG konnte ihren bereits nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 gestellten Antrag nicht mehr nachträglich ändern. Eine solche nachträgliche Änderung ist unzulässig.

  • Bei der Auslegung des § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 ist zu beachten, dass der dort genannte Antrag nicht lediglich die Rechtsfolgen eines einmal realisierten Lebenssachverhalts regelt, sondern (auch) den der Einbringungsbesteuerung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Dies schließt die Änderung des einmal ausgeübten Antrags aus.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-16589