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Zweifelsfragen zur Anwendung des § 7g Abs. 3 bis 6 EStG (Ansparrücklage)
Durch das Standortsicherungsgesetz v. (BStBl I S. 774) wurde für kleine und mittlere Betriebe die Möglichkeit eingeführt, gewinnmindernde Rücklagen (Ansparrücklagen) zu bilden, um die Finanzierung künftiger Investitionen im Bereich der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu erleichtern. Die Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (vgl. § 52 Abs. 12b EStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes, BStBl 1993 I S. 774, 779).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das zu nachfolgenden Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 7g Abs. 3 bis 6 EStG wie folgt Stellung genommen:
I. Größenmerkmale eines Betriebs bei Neugründung
Nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG darf eine Ansparrücklage u. a. nur gebildet werden, wenn der Betrieb des Steuerpflichtigen, in dem die Rücklage gebildet werden soll, am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Größenmerkmale erfüllt. Wird die Rücklage im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung gebildet, sind die Verhältnisse zu Beginn dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind (vgl. BStBl II S. 840