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Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung
(1) Nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist eine zu Unrecht in der Vergangenheit ausgebuchte Verbindlichkeit in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs, dessen Gewinn verfahrensrechtlich noch berücksichtigt werden kann, wieder zu passivieren. (2) Übernimmt die Personengesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters als Teil der Abfindung die Freistellung von einer privaten Verbindlichkeit, so ist die Freistellungsverpflichtung von der Gesellschaft zu passivieren. Beinhaltet die Freistellung nicht die Darlehenszinsen, werden diese aber trotzdem von der Gesellschaft gezahlt, fehlt es dafür an einer betrieblichen Veranlassung (Bezug: § 4 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 EStG; § 246 Abs. 1 Satz 1, § 266 Abs. 3 Buchst. C, § 247 Abs. 1 HGB; § 14 UStG; Art. 103 Abs. 1 GG).
(1) Nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs müsse...BStBl 2012 II S. 725