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Kein Vorkostenabzug bei Erstattung von Erhaltungsaufwendungen und bei AfA
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Stpfl. erwarb mit Kaufvertrag v. ein mit Wohnhaus und Lagerhalle sowie einem überdachten Stellplatz bebautes Grundstück, das er seit 1989 zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Wegen Objektverbrauchs (§ 10e Abs. 4 EStG) kann der Stpfl. die Steuervergünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG nicht in Anspruch nehmen.
Nach dem Erwerb des Grundstücks stellte sich heraus, daß die Gebäude in erheblichem Umfang von Holzschädlingen befallen waren. Zur Bekämpfung des Holzbocks sowie zur Erneuerung und Instandhaltung der zerstörten bzw. beschädigten Holzteile wandte der Stpfl. im Streitjahr 1988 insgesamt 44 930 DM auf. Mit Zwischenurteil v. verurteilte das Landgericht den Veräußerer dem Grunde nach zum Schadensersatz. In einem Vergleich v. verpflichtete sich der Verkäufer zur Zahlung von 86 620 DM. Davon entfielen 34 000 DM auf die Holzbockschäden.
In seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Stpfl. als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG u. a. auch den 1988 gezahlten Aufwand für die Holzbockbekämpfung von 44 930 DM geltend. Mit der Begründung, AfA i. S. des § 7 Abs. 4 EStG gehörten im Falle der Vermietung zu den WK, beantragte er auch den Abzug von AfA in Höhe von 3 133 DM als Vorkoste...