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Nachholung von Abzugsbeträgen nach § 10e Abs. 3 EStG bei Baukindergeld und Kindergeldzuschlag
- (BStBl II S. 364) -
I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Stpfl. nutzt das ihm gehörende Einfamilienhaus selbst. In seiner ESt-Erklärung (Anlage FW) für 1988 machte er u. a. einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 11 382 DM geltend. Weil unter Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 1 EStG das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) des Stpfl. mit 8 342 DM geringer war als der Grundfreibetrag von 9 611 DM, wirkten sich die Kinderfreibeträge von 4 968 DM stl. nicht aus. Der Stpfl. machte deshalb den Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a Abs. 1 BKGG geltend.
Mit der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1989 begehrte der Stpfl. die Nachholung des im Vorjahr nicht ausgenutzten Abzugsbetrags in Höhe von 11 381 DM und eine Steuerfestsetzung von 0 DM. Er vertrat die Auffassung, der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sei nur in Höhe von 1 DM ausgenutzt. Diesen Mindestbetrag habe er in Anspruch nehmen müssen, um das sog. Baukindergeld nach § 34f EStG zu erhalten. Im übrigen habe sich der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG nicht stl. ausgewirkt, denn auch ohne Berücksichtigung des restlichen Abzugsbetrags in Höhe von 11 381 DM ergebe sich für 1988 eine Steuerschuld von 0 DM:
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Gesamtbetrag ... |