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Abzug von Spenden bei der Einkommensteuer
I. Allgemeines
1. Begriff der Spende und Abgrenzung von den Betriebsausgaben
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (vgl. II). Sie sind Kosten der Lebensführung, deren Abzug als Sonderausgaben nach § 10b EStG in § 12 Satz 1 EStG vorbehalten ist. Als Sonderausgaben sind sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (§ 2 Abs. 4 EStG).
Abgrenzungsmerkmal gegenüber den BA ist die deutlich überwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation. Maßgebend sind die Motive, wie sie durch äußere Umstände erkennbar werden ( BStBl 1988 II S. 220, und v. , BStBl 1990 II S. 237). Dem Spendencharakter steht nicht entgegen, wenn die Ausgaben durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mit veranlaßt werden (R 122 EStR). Für Beiträge und Spenden an politische Parteien ist der Abzug als BA oder WK gesetzlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 6 und § 9 Abs. 5 EStG).
2. Spenden als Ausgaben
Spenden sind Ausgaben (§ 10b Abs. 1 EStG). Als Spenden abziehbar sind alle Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur Förderung der begünstigten Zwecke abfließen. Spenden können auch als Sachleistungen erbracht werden, denn als Ausgabe gilt auch die Zuwendung von WG mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 EStG). Es kann sich um bewegliche o...BStBl 1991 II S. 70BStBl II S. 879BStBl 1972 II S. 55