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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 1457/18 F

Gesetze: EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3 Satz 1; EStG § 7g Abs. 3 Satz 2

Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages nach unentgeltlicher Anteilsübertragung – Anteilige Hinzurechnung der Gewinnerhöhung bei ausgeschiedenem GbR-Gesellschafter – Rückwirkung einer abweichenden Gewinnverteilungsvereinbarung

Leitsatz

  1. Wird ein GbR-Anteil vor Ablauf der Investitionsfrist unentgeltlich an den Mitgesellschafter übertragen, ist die Gewinnerhöhung aufgrund der späteren Auflösung eines während des Bestehens der GbR in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels anteilig dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuzurechnen.

  2. Eine erst nach Ablauf des Abzugsjahres geänderte rückwirkende Gewinnverteilungsabrede, nach der eine künftig vorzunehmende Gewinnkorrektur wegen des Investitionsabzugsbetrages allein dem Mitunternehmeranteil des übernehmenden Gesellschafters zuzurechnen sein soll, ist für die steuerliche Gewinnzurechnung bei der Korrektur der Gewinnfeststellung des Abzugsjahres ohne Bedeutung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1394 Nr. 24
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 759
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2019 S. 1955
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2019 S. 598
LAAAH-16240

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F

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