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Wohneigentumsförderung bei Instandsetzung einer unentgeltlich erworbenen Wohnung
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Mutter des Stpfl. war Eigentümerin eines im Jahr 1958 erbauten Einfamilienhauses. Durch notariellen Vertrag v. übertrug die Mutter das Grundstück je zur Hälfte auf den Stpfl. und seine Ehefrau. Der Stpfl. erhielt seinen Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich, die Ehefrau hatte einen Kaufpreis für ihren Miteigentumsanteil zu zahlen. Nach der Übertragung des Grundstücks renovierten die Eheleute das Gebäude. Noch im Streitjahr 1990 bezogen sie das Haus. Die Ehefrau beantragte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1990 einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG. In die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag bezog sie die Renovierungskosten für das Haus in voller Höhe als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand ein.
Problematisch war, ob die Renovierungsaufwendungen in vollem Umfang in die Bemessungsgrundlage für § 10e EStG einzubeziehen sind. Das FG Münster (EFG 1995 S. 566) bejahte diese Frage. Im Gegensatz dazu bezog der BFH die Aufwendungen nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage ein.
II. Entscheidungsgründe
1. § 10e Abs. 3 EStG kein eigener Begünstigungstatbestand
Nach § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG kann der Stpfl. nachträgliche Herstellungs- oder Anschaff...