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Doppelte Haushaltsführung nach dem Jahressteuergesetz 1996
I. Rechtslage bis zum
1. Zeitlich unbeschränkte doppelte Haushaltsführung
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a. F. konnte ein AN die notwendigen Mehraufwendungen, die ihm wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden waren, zeitlich unbeschränkt als WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Absetzbar waren bzw. sind die Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich, bei Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz jedoch nur der ab 1994 maßgebende Pauschbetrag von 0,70 DM je Entfernungskilometer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i. V. mit Nr. 4 Satz 4 EStG. Neben den Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort konnten die dem AN durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung nach Abschn. 43 Abs. 8 LStR 1993 als WK berücksichtigt werden. Unterschiedliche Sätze bestanden für eine sog. Übergangszeit allgemein von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung am neuen Beschäftigungsort bzw. von drei Monaten bei AN mit Einsatzwechseltätigkeit einerseits und für die Folgezeit andererseits. Beim Einzelnachweis konnte der AN für die Übergangszeit Aufwendungen bis zu 64 DM je Kalendertag und für die Folgezeit bei Beschäftigungsorten im Inland bis zu...