Zwischen Hybris und Hoffnung? Countdown bei der Kassenführung
Ab Januar 2020 gilt es: Die Bargeld-Branchen – und nicht nur die – müssen nach den Regeln des Kassengesetzes und der Kassensicherungsverordnung ihr elektronisches Aufzeichnungssystem, so sie denn sich nicht mit einer offenen Ladenkasse begnügen möchten, mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) schützen. Konzept, Umsetzung und Zertifizierung der TSE obliegen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Kassenhersteller müssen die TSE dann noch in ihre Systeme einbauen. Das Problem: Es gab bisher keine TSE und zwangsläufig auch keine Zertifizierung, und der gesamte Projektablauf bisher machte es äußerst unwahrscheinlich, dass bis zum Beginn der gesetzlichen Pflicht Kassen auf dem Markt sind, die den gesetzlichen Anforderungen genügen können. [i]Entwurf AEAO zu § 146a AO vom Februar 2019 NWB AAAAH-15023 Die Finanzverwaltung übersandte im Februar einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 146a AO, der Vorschrift, die die gesetzliche Grundlage für die zTSE bildet. Weil nun aber die Zeit drängt, hat der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA) einen Datenstandard entwickelt, der einerseits eine automatisierte Weiterverarbeitung von Kassendaten ermöglicht und andererseits somit auch deren Prüfbarkeit herstellt. Denn diese Prüfbarkeit war ja eigentlich das Kernziel des ganzen Unterfangens, scheint aber im Verlauf des Projekts in den Hintergrund getreten zu sein, obwohl nur die Prüfbarkeit der Daten in vertretbarer Zeit mit einem hinreichenden Sicherheitsniveau den Unternehmern und ihren Beratern die gewünschte Rechtssicherheit gewähren kann. In einem Feldversuch hat der Verband zudem den Datenstandard ausgiebig getestet und hierzu einen Abschlussbericht „DFKA-Taxonomie/TIM-Card“ verfasst.
Den [i]Abschlussbericht zum DFKA-Feldversuch, https://dfka.net/taxonomie Schwerpunkt dieser Ausgabe bilden daher zwei Beiträge zur digitalen Kassenführung: Dr. Norbert Zisky stellt ab den Feldversuch und die Ergebnisse vor. Er belegt, durchaus hoffnungsvoll, dass es möglich ist, ein praxistaugliches und vor allem prüfbares System zu implementieren, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen, also die Kassenhersteller, die Unternehmen mit ihren vielfältigen Geschäfts- und Abrechnungsmodellen und die Prüfer der Finanzverwaltung mit ihren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der bisher jedenfalls teilweise der Hybris nicht unverdächtige Umsetzungsstand zum Projekt einer TSE ist ab der Gegenstand des Beitrags von Arno Becker. Er geht dabei ausführlich auf den Entwurf des BMF-Schreibens zu § 146a AO ein und warum dieses Konzept letztendlich kaum prüfbar sein dürfte.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 493
NWB HAAAH-16182