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Kindergeld, Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag bei eigenen Einkünften und Bezügen der Kinder
Das JStG 1996 hat die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sowie für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags neu geregelt, insbes. von einheitlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Die wichtigste Neuerung besteht darin, daß künftig Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ beansprucht werden können.
Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt; den Kinderfreibetrag gibt es nicht mehr - wie bis 1995 - für das gesamte Kalenderjahr, sondern ebenfalls nur noch für die Monate, in denen wenigstens an einem Tag die Voraussetzungen erfüllt waren. Minderjährigen Kindern wird die staatliche Förderung gewährt, ohne daß besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen; d. h. es spielt keine Rolle, ob sie über eigene Einnahmen verfügen und wie hoch diese sind.
I. Berücksichtigungstatbestände für über 18 Jahre alte Kinder
Vom vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes an müssen für die staatliche Förderung zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Anspruch besteht nur noch dann, wenn einer der nachfolgend abgedruckten Tatbestände erfüllt ist:
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Kind | Altersbegrenzung |
mit
körperlicher, geistiger oder
seelischer Be... |