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BGH 16.01.2019 IV ZB 20/18, IV ZB 21/18, NWB 23/2019 S. 1655

Erbfall | Frist zur Erbausschlagung

Ein Auslandsaufenthalt, der die Frist zur Erbschaftsausschlagung auf sechs Monate verlängern würde (§ 1944 Abs. 3 BGB), kommt bei einem bloßen Tagesausflug ins Ausland nicht in Betracht. Weder der Begriff des „Aufenthalts“ noch Sinn und Zweck der Norm lassen eine Auslegung in diesem Sinne zu.

Anmerkung:

Die Ausschlagung hat grds. binnen sechs Wochen nach Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund oder der Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung und der Ausschlagungsmöglichkeit zu erfolgen (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Die Frist beträgt aber sechs Monate, wenn sich der Erbe bei [i]Zum Sozialhilferegress bei Erbschaften, Kaya, infoCenter, NWB UAAAF-70630 Fristbeginn im Ausland „aufhält“. Ein nur wenige Stunden dauernder Ausflug ins Ausland erfüllt diese Voraussetzung nach Ansicht des BGH nicht. Die verspätete Erbausschlagung kann dann auch nicht als Anfechtung der Fristversäumung () behandelt werden, weil es insoweit an der (eindeutigen) Kausalität des Irrtums für die fehlende Anfechtung mangelt.

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